27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/26 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Fricopan/Kommission
(Rechtssache T-300/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))
(2015/C 245/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fricopan Back GmbH Immekath (Klötze, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission (ProzessbevollmächtigteT. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1. |
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen. |
3. |
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt. |
4. |
Die Fricopan Back GmbH Immekath trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
5. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten. |