4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/30


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-827/14) (1)

((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt etablierten Anbieters - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Begriff „Missbrauch“ - Verweigerung des Zugangs - Margenbeschneidung - Berechnung der Margenbeschneidung - Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers - Verteidigungsrechte - Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft - Tatsächliche Ausübung - Beweislast - Berechnung der Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Gesonderte, wegen Rückfälligkeit und Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators allein gegen die Muttergesellschaft verhängte Geldbuße))

(2019/C 82/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Apel und D. Schroeder)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer, L. Malferrari, C. Vollrath und L. Wildpanner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Slovanet, a.s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Tisaj)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 — Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.39523 — Slovak Telekom) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird, dass die Deutsche Telekom AG vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie die Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

2.

Art. 2 des Beschlusses C(2014) 7465 final wird insoweit für nichtig erklärt, als gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro verhängt wird.

3.

Die gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße wird auf 38 061 963 Euro und die gegen diese Gesellschaft allein verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro festgesetzt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Deutsche Telekom AG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten der Slovanet, a.s.

6.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Deutschen Telekom AG.

7.

Die Slovanet, a.s. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015.