28.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/30 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juli 2017 — Combaro/Kommission
(Rechtssache T-752/14) (1)
((Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland - Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben - Einfuhr von Leinengewebe aus Lettland - Billigkeitsklausel - Besonderer Fall - Betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit - Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist))
(2017/C 283/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Combaro (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4908 final der Kommission vom 16. Juli 2014, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 461 415,12 Euro abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2014) 4908 final der Kommission vom 16. Juli 2014, mit dem der Antrag der Combaro SA auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 461 415,12 Euro abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Combaro. |