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29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/40 |
Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Tweedale/EFSA
(Rechtssache T-716/14) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend Toxizitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen)
(2019/C 148/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Anthony C. Tweedale (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken, J. Tarazona, C. Pintado und B. Vagenende, im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. van der Hout und A. Köhler, dann der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Swedenborg und F. Bergius)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 16. Oktober 2017, mit der die Entscheidung vom 30. Juli 2014 aufgehoben und ersetzt sowie teilweiser Zugang zu zwei Studien zur Toxizität des Wirkstoffs Glyphosat gewährt wurde, die im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) erstellt wurden
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 16. Oktober 2017, mit der die Entscheidung vom 30. Juli 2014 aufgehoben und ersetzt sowie teilweiser Zugang zu zwei Studien zur Toxizität des Wirkstoffs Glyphosat gewährt wurde, die im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs erstellt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit die EFSA die Verbreitung der gesamten Studien verweigert, mit Ausnahme der Namen und Unterschriften der darin genannten Personen. |
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2. |
Die EFSA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn Anthony Tweedale entstandenen Kosten. |
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3. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |