9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/33 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 — Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien)
(Rechtssache T-579/14) (1)
((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Oberflächenmuster - Aufbringung eines Oberflächenmusters auf der Verpackung einer Ware))
(2017/C 006/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Vettelschoß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider und D. Walicka, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) über die mit Benennung der Europäischen Union erfolgte internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) wird in Bezug auf folgende Waren aufgehoben: „künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne“, „chirurgisches Nahtmaterial; Nahtmaterial für operative Zwecke“ sowie „Häute und Felle“. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Birkenstock Sales GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO. Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |