31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/35


Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-346/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Ermessensmissbrauch - Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht))

(2016/C 402/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, P. Saini, S. Fatima, QC, H. Mussa, J. Hage, K. Howard, Barristers, und C. Kennedy, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und J. P. Hix, dann J. P. Hix und P. Mahnič Bruni)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und D. Gauci)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) und drittens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Fedorovych Yanukovych auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Yanukovych in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind.

4.

Herr Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde.

5.

Die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.