3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/36


Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 — HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T-45/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 363/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) und Naser Bateni (Hamburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager, dann Rechtsanwalt M. Schlingmann

Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit sie die Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm die Namen der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und von Herrn Naser Bateni in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurden.

2.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Namen von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und von Herrn Bateni in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und Herrn Bateni entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.