|
12.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/57 |
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2014 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-121/14)
(2015/C 007/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagter: Rat
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rates, ab 1. Januar 2014 eine Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Klägerin zu erheben und ihre Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 nicht anzupassen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die ausdrückliche Entscheidung, mit der vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 eine Solidaritätsabgabe auferlegt wird, obwohl die Anpassung der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 eingefroren wird, aufzuheben; |
|
— |
die implizite Entscheidung, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 keine jährliche Anpassung der Dienstbezüge der Klägerin vorzunehmen, aufzuheben, wobei diese beiden Entscheidungen erstmals in der Gehaltsabrechnung der Klägerin vom Januar 2014 zutage getreten sind, die ihr am 14. Januar 2014 mitgeteilt wurde; |
|
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 17. Juli 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
|
— |
dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen. |