15.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 448/39 |
Klage, eingereicht am 4. September 2014 — ZZ/Europäische Kommission
(Rechtssache F-90/14)
(2014/C 448/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Hans-Robert Ilting, Rechtsanwalt)
Beklagter: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag, erstens, die Entscheidung aufzuheben, dem Kläger ab dem 1. September 2013 die Kinderzulage nicht zu gewähren, weil sein Kind keiner „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten mehr nachgeht und, zweitens, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihm diese Zulage weiter zu gewähren und ihm alle Aufwendungen im Krankheitsfall in bezug auf seine Tochter rückwirkend ab dem 1. September 2013 zu ersetzen.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Beklagten, Aktenzeichen HR.D.2/AS/ac/Ares(2014) vom 5. Juni 2014, über seine am 12/02/2014 bei HR.D.2 — „Referat Beschwerden und Verfahrensüberwachung“ unter Aktenzeichen Nr. R/227/14 registrierte Beschwerde aufzuheben, |
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die Anstellungsbehörde zu verpflichten, seine Tochter ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 als in Schulausbildung befindliches, unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen und aus diesem Grunde die Kinderzulage für seine Tochter ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 weiter zu gewähren sowie seiner Tochter der Aufwendungen im Krankheitsfall ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 weiter zu gewähren. |