URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Einzelrichter)
27. Oktober 2015
Vassilliki Labiri
gegen
Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
„Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderungsverfahren 2013 — Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern — Art. 45 Abs. 1 des Statuts — Vergleich der Verdienste“
Gegenstand:
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union, die aus der Personalmitteilung vom 9. Oktober 2013 mit der Veröffentlichung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2013 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten hervorgeht, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen. Frau Labiri trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union zu tragen.
Leitsätze
Beamtenklage — Gegenstand — Anordnung an die Verwaltung — Feststellungsantrag — Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 91)
Der Unionsrichter ist nicht befugt, den Organen Anordnungen zu erteilen. Im Rahmen einer gemäß Art. 91 des Statuts beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage sind Anträge, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen oder die Begründetheit bestimmter Klagegründe festzustellen, auf die Aufhebungsanträge gestützt werden, offensichtlich unzulässig, da der Unionsrichter nicht befugt ist, gegenüber den Unionsorganen Anordnungen oder rechtliche Feststellungen zu treffen. Dies ist bei einem Antrag, bestimmte Tatsachen festzustellen und der Verwaltung sodann den Erlass von Maßnahmen aufzugeben, die geeignet sind, den Betroffenen in seine Rechte wiedereinzusetzen, der Fall.
(vgl. Rn. 19 und 20)
Verweisung auf:
Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 29. Juni 2010, Palou Martínez/Kommission,F‑11/10, EU:F:2010:69, Rn. 29 bis 31, und Urteil vom 5. Juli 2011, V/Parlament,F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung