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8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/98 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 — López Cabeza/Kommission
(Rechtssache F-76/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Unzureichende Note bei den Prüfungen im Assessment-Center - Aufhebungsklage - Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Unzulässigkeit einer Prüfung))
(2016/C 048/113)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Alfonso López Cabeza (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Suárez de Castro und M. Orman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, sämtliche Herrn López Cabeza entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 30.