10.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/40 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2015 — Petsch/Kommission
(Rechtssache F-124/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Personal in Krippen und Kindertagesstätten - Am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Statuts und der BSB - Verordnung Nr. 1023/2013 - Erhöhung der Arbeitszeit - Monatlicher Zusatzbetrag - Art. 50 der Verfahrensordnung - Normenhierarchie - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 110 Abs. 1 des Statuts - Art. 2 des Anhangs der BSB - Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))
(2015/C 262/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Petsch (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz, D. Verbeke und N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, das Gehalt des Klägers, eines Vertragsbediensteten beim OIB, nicht entsprechend der infolge des Inkrafttretens des neuen Statuts am 1. Januar 2014 auf 40 Stunden angestiegenen wöchentlichen Arbeitszeit zu erhöhen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Petsch trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 59.