24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/52


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 — Murariu/EIOPA

(Rechtssache F-116/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIOPA - Bediensteter auf Zeit - Stellenausschreibung - Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren - Interner Bewerber, der nach Ablauf einer Probezeit bereits in seinen Funktionen als Bediensteter auf Zeit bestätigt wurde - Vorläufige Verwendung auf der neuen Stelle unter Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe - Sachlicher Irrtum in der Stellenausschreibung - Rücknahme des Einstellungsangebots - Anwendbarkeit der ADB - Anhörung der Personalvertretung - Vertrauensschutz))

(2015/C 279/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Simona Murariu (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Levi)

Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Prozessbevollmächtigte: C. Coucke im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), mit der eine frühere Entscheidung, die Klägerin zur Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 8 zu ernennen, zurückgenommen wurde, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit darin

unter Missachtung der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erworbenen Rechte und der Vertragsbedingungen die Bewerbung von Frau Murariu um die Stelle eines Senior expert on personal pensions (Leitender Sachverständiger im Bereich der privaten Altersvorsorge) rückwirkend abgelehnt und das ihr am 17. Juli 2013 im Zuge ihrer vorübergehenden Verwendung unterbreitete und von ihr bereits angenommene Stellenangebot stillschweigend zurückgenommen wird;

Frau Murariu für den Zeitraum der vorläufigen Verwendung vom 16. September 2013 bis zum 24. Februar 2014 die Gewährung von der Besoldungsgruppe AD 8 entsprechenden Bezügen versagt wird.

2.

Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag zurückgewiesen.

3.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird verurteilt, Frau Murariu zum Ersatz des zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014 entstandenen materiellen Schadens die Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen AD 6 und AD 8 nebst Verzugszinsen ab dem 16. September 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

4.

Im Übrigen werden die Schadensersatzanträge zurückgewiesen.

5.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Murariu entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 47.