24.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/52 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 — Murariu/EIOPA
(Rechtssache F-116/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIOPA - Bediensteter auf Zeit - Stellenausschreibung - Erfordernis einer Berufserfahrung von mindestens acht Jahren - Interner Bewerber, der nach Ablauf einer Probezeit bereits in seinen Funktionen als Bediensteter auf Zeit bestätigt wurde - Vorläufige Verwendung auf der neuen Stelle unter Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe - Sachlicher Irrtum in der Stellenausschreibung - Rücknahme des Einstellungsangebots - Anwendbarkeit der ADB - Anhörung der Personalvertretung - Vertrauensschutz))
(2015/C 279/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Simona Murariu (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Levi)
Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Prozessbevollmächtigte: C. Coucke im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), mit der eine frühere Entscheidung, die Klägerin zur Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 8 zu ernennen, zurückgenommen wurde, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit darin
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2. |
Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag zurückgewiesen. |
3. |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird verurteilt, Frau Murariu zum Ersatz des zwischen dem 16. September 2013 und dem 24. Februar 2014 entstandenen materiellen Schadens die Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen AD 6 und AD 8 nebst Verzugszinsen ab dem 16. September 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen. |
4. |
Im Übrigen werden die Schadensersatzanträge zurückgewiesen. |
5. |
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Murariu entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 47.