BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

6. Oktober 2015(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs –Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 510/2006 – Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben – Eintragung der Bezeichnung ‚Gouda Holland‘ – Hersteller, die die Bezeichnung ‚Gouda‘ verwenden – Fehlendes Rechtsschutzinteresse“

In der Rechtssache C‑519/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. November 2014,

Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Loschelder und V. Schoene,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Schima, J. Guillem Carrau und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Nederlandse Zuivelorganisatie mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: P. van Ginneken und G. Béquet, advocaten,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (T‑113/11, EU:T:2014:756, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gouda Holland (g.g.A.)] (ABl. L 317, S. 22, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 510/2006

2        Der 14. Erwägungsgrund der zur Zeit des streitigen Sachverhalts noch gültigen Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12, im Folgenden: Grundverordnung) lautete:

„Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.“

3        Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung sah vor:

„(1)      Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der [Europäischen] Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(2)      Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.

…“

4        Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.“

 Streitige Verordnung

5        Der achte Erwägungsgrund der streitigen Verordnung lautet:

„Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung ‚Gouda Holland‘, sondern nur auf einen Teil davon (‚Gouda‘) Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung ‚Gouda Holland‘ insgesamt verliehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der [Grundverordnung] darf die Bezeichnung ‚Gouda‘ weiterverwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Der Klarheit halber wurden die Spezifikation und die Zusammenfassung entsprechend geändert.“

6        Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Unbeschadet Absatz 1 darf die Bezeichnung ‚Gouda‘ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der [Europäischen] Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.“

7        Anhang II der Verordnung enthält folgende Angaben:

„…

4.      Beschreibung der Spezifikation

4.1.      Name

‚Gouda Holland‘

4.2.      Beschreibung

Gouda Holland ist ein naturgereifter Halbhartkäse mit hohem Fettgehalt (48 % +).

Der Käse wird in den Niederlanden aus von niederländischen Milchviehhaltern stammender Kuhmilch hergestellt und in niederländischen Reifungsräumen zu einem verbrauchsfertigen Erzeugnis gereift.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8        Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zusammengefasst:

„1      Die Kommission … veröffentlichte am 6. März 2008 einen Antrag nach Art. 6 Abs. 2 der [Grundverordnung]. Dieser Antrag, der von der Nederlandse Zuivelorganisatie (im Folgenden: NZO) gestellt und vom Königreich der Niederlande bei der Kommission eingereicht worden war, betraf die Eintragung der geschützten geografischen Angabe … ‚Gouda Holland‘ [im Folgenden: in Rede stehende g.g.A.].

2      Am 26. Juni 2008 legte der [Rechtsmittelführer] bei den deutschen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 2 der [Grundverordnung] Einspruch gegen die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. ein.

3      Im Rahmen dieses Einspruchs stellte sich der [Rechtsmittelführer] als eine Vereinigung von Herstellern sowie Vermarktern von Gouda dar, deren Mitgliedsunternehmen im Jahr 2007 169 550 Tonnen Gouda (116 664 Tonnen aus ihrer eigenen Herstellung) vermarktet hätten. Der Einspruch wurde insbesondere damit begründet, dass die Eintragung der Bezeichnung ‚Gouda Holland‘ mangels ausdrücklicher Klarstellungen die Verwendung der Gattungsbezeichnung ‚Gouda‘ gefährde.

4      Am 18. Juli 2008 legte die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission Einspruch gegen die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. ein. Der Einspruch des [Rechtsmittelführers] vom 26. Juni 2008 (oben, Rn. 2) war dem Einspruch der Bundesrepublik Deutschland beigefügt.

5      Am 4. November 2008 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass sie den von der Bundesrepublik Deutschland eingelegten Einspruch für zulässig betrachte. Darüber hinaus ersuchte sie das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Regelung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der [Grundverordnung] zu gelangen.

6      Am 29. Mai 2009 teilte das Königreich der Niederlande der Kommission mit, dass es u. a. mit der Bundesrepublik Deutschland keine einvernehmliche Regelung habe erzielen können.

7      Am 2. Dezember 2010 erließ die Kommission die [streitige] Verordnung … Die Spezifikation der in Rede stehenden g.g.A. sieht u. a. vor, dass der Käse ‚Gouda Holland‘ in den Niederlanden aus von niederländischen Milchviehhaltern stammender Kuhmilch hergestellt wird (Punkt 4.2 der Spezifikation).“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

9        Mit Klageschrift, die am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

10      Das Königreich der Niederlande und die NZO wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission, die die Abweisung der Klage beantragte, zugelassen.

11      Da sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hielt, beschloss es nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, und wies die Klage als unzulässig ab.

 Anträge der Parteien

12      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären,

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

14      Das Königreich der Niederlande beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

15      Die NZO beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        hilfsweise, für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

–        weiter hilfsweise, für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben werden und der Gerichtshof beschließen sollte, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, die streitige Verordnung aufrechtzuerhalten.

 Zum Rechtsmittel

16      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

17      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

18      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

 Erster Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

19      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sein Rechtsschutzinteresse nicht anerkannt habe, das darauf zurückzuführen sei, dass die streitige Verordnung nicht klarstelle, dass der Begriff „Gouda“ eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung sei und als solche für die Vermarktung von Käse weiterverwendet werden dürfe. Dieser Mangel an Klarheit beeinträchtige seine Rechtsstellung erheblich, denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich die Vermutung, dass bei zusammengesetzten Bezeichnungen jeder Bestandteil auch einzeln geschützt sei. Folglich sei sein Rechtsschutzinteresse dargetan, und das Gericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

20      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

21      Im achten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung heißt es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, dass „die Bezeichnung ‚Gouda‘ weiterverwendet werden [darf]“. Diese Vorschrift der Grundverordnung sah nämlich vor, dass die kommerzielle Verwendung des Namens eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, der in einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung enthalten ist, den Schutz der eingetragenen Bezeichnung nicht verletzt, wenn dieser Name eine Gattungsbezeichnung ist. Insoweit hat die Kommission in Art. 1 der streitigen Verordnung festgestellt, dass die Bezeichnung „Gouda“, da sie eine Gattungsbezeichnung sei, ungeachtet der Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. im Unionsgebiet weiterverwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Regeln eingehalten würden.

22      Mithin hat das Gericht in den Rn. 29 und 30 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei befunden, dass eine eventuelle Nichtigerklärung der streitigen Verordnung den Mitgliedern des Rechtsmittelführers keinen Vorteil verschaffen würde, da diese Verordnung vorsehe, dass vorbehaltlich der Einhaltung der im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften die Bezeichnung „Gouda“ u. a. für die Vermarktung von Käse weiterverwendet werden könne.

23      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

24      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht eine Verfälschung der Tatsachen vor, auf die er sein Argument gegründet habe, die streitige Verordnung behindere die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder, nämlich Milch in die Niederlande zu liefern, die dort zu Gouda verarbeitet werden könne. Seinen zweiten Rechtsmittelgrund stützt der Rechtsmittelführer auf Tatsachen und Beweismittel, mit denen die tatsächliche Durchführung dieser Lieferungen nachgewiesen werden soll. Er weist darauf hin, dass die anderen Parteien des Verfahrens seinen Ausführungen nicht widersprochen hätten, und schließt daraus, dass das Gericht dadurch, dass es dieses Argument des Rechtsmittelführers für sachlich unzutreffend befunden habe, die Tatschen verfälscht habe. Darüber hinaus habe das Gericht die Tatsachen, auf die es sich in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses stütze, in mehrfacher Hinsicht verfälscht.

25      Die Kommission tritt den zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argumenten des Rechtsmittelführers entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      In der vorliegenden Rechtssache beschränkt sich der Rechtsmittelführer jedoch darauf, zur Stützung seines zweiten Rechtsmittelgrundes auf bereits vor dem Gericht dargelegte Tatsachen und Beweise bezüglich der von einigen seiner Mitglieder in die Niederlande gelieferten Milchmengen zu verweisen, um daraus zu schließen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder durch die streitige Verordnung behindert werde, da sie keine in Deutschland erzeugte Milch mehr für die niederländische Produktion von durch die in Rede stehende g.g.A. geschütztem Käse verkaufen könnten. Der Rechtsmittelführer beantragt somit beim Gerichtshof eine Feststellung und Würdigung der Tatsachen, ohne anzugeben, inwieweit diese verfälscht worden seien, was nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

28      Was darüber hinaus das Vorbringen zu Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses betrifft, in der das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Rechtsmittelführer nicht vor dem Gericht auftreten könne, um die Interessen derjenigen seiner Mitglieder zu vertreten, die Milcherzeuger seien, genügt die Feststellung, dass sich dieses Vorbringen, wie der Rechtsmittelführer in Rn. 32 seiner Rechtsmittelschrift selbst einräumt, auf eine Würdigung durch das Gericht bezieht, die es hilfsweise vorgenommen hat. Da dieses Vorbringen jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen kann, ist es somit als ins Leere gehend zu verwerfen.

29      Nach den vorstehenden Erwägungen ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Dritter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

30      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sein Rechtsschutzinteresse, das sich aus dem ihm nach der Grundverordnung zustehenden eigenen Einspruchsrecht ergebe, nicht anerkannt habe.

31      Die Kommission tritt den zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argumenten des Rechtsmittelführers entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung sah vor, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen kann.

33      Nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung müssen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, diese Erklärung jedoch bei diesem Mitgliedstaat einreichen, um ihm zu gestatten, von seinem ihm nach Abs. 1 dieses Artikels eingeräumten Einspruchsrecht Gebrauch zu machen.

34      Folglich hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse nicht die Möglichkeit haben, einen Einspruch direkt bei der Kommission einzulegen.

35      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Vierter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

36      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, seine Mitglieder stünden im Wettbewerb mit den niederländischen Herstellern von durch die in Rede stehende g.g.A. geschütztem Käse. Die Vielzahl der unter dem Namen „Gouda“ vermarkteten Erzeugnisse und die Verwechslungsgefahr, der der Verbraucher daher ausgesetzt sei, belegten, dass alle „Gouda“-Erzeugnisse auf dem Markt miteinander im Wettbewerb stünden.

37      Ferner habe das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte den Parteien nämlich Gelegenheit geben müssen, ihre Ausführungen zum Bestehen einer Wettbewerbssituation zwischen den von den Mitgliedern des Rechtsmittelführers unter dem Namen „Gouda“ vertriebenen Erzeugnissen und denjenigen, die unter der in Rede stehenden g.g.A. vertrieben würden, zu ergänzen, da es der Auffassung gewesen sei, dass dieses Wettbewerbsverhältnis vom Rechtsmittelführer nicht bewiesen worden sei, obwohl die Kommission seinen Einspruch gegen die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. als zulässig erachtet und damit anerkannt habe, dass er das nach Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung erforderliche „berechtigte Interesse“ besitze, um einen solchen Einspruch einlegen zu können.

38      Der Rechtsmittelführer tritt auch den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses entgegen, in denen festgestellt werde, dass es Ziel der Grundverordnung gewesen sei, zwischen den Herstellern von Waren, die die Ursprungsbezeichnungen trügen, gleiche Wettbewerbsbedingungen einzuführen, dass die streitige Verordnung nicht ein den Mitgliedern des Rechtsmittelführers zustehendes Recht entziehen solle und dass die Argumente des Rechtsmittelführers für den Nachweis, dass seine Mitglieder durch die Verordnung unmittelbar betroffen würden, jedenfalls nicht geeignet seien.

39      Die Kommission tritt den zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Argumenten entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Was zunächst das Argument betrifft, dass zwischen den niederländischen Herstellern von durch die in Rede stehende g.g.A. geschütztem Käse und den Mitgliedern des Rechtsmittelführers ein Wettbewerb bestehe, genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer mit der bloßen Wiedergabe bestimmter Teile seiner Klageschrift dem Gericht eine Verfälschung der Beweise und Tatsachen, die er ihm vorgelegt habe, vorwirft, ohne jedoch anzugeben, worin eine solche Verfälschung bestehe. Dieses Vorbringen ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

41      Was sodann das Argument des Rechtsmittelführers betrifft, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, genügt – ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Kommission tatsächlich ein „rechtliches Interesse“ des Rechtsmittelführers im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung anerkannt hat – der Hinweis, dass das Gericht die Parteien am 15. November 2013 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert hat, zu mehreren Fragen u. a. nach dem Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass dessen Vorbringen, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, offensichtlich unbegründet ist.

42      Was schließlich das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu den Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses betrifft, genügt die Feststellung, dass sie, wie der Rechtsmittelführer in den Rn. 58, 61 und 63 der Rechtsmittelschrift selbst eingeräumt hat, eine Bewertung betreffen, die das Gericht hilfsweise vorgenommen hat, so dass dieses Vorbringen für ins Leere gehend zu erklären ist.

43      Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

44      Somit ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

46      Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

47      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt das Königreich der Niederlande seine Kosten.

48      Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt auch die NZO ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. trägt die Kosten.

3.      Das Königreich der Niederlande und die Nederlandse Zuivelorganisatie tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.