Rechtssache C‑500/14
Ford Motor Company
gegen
Wheeltrims srl
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Muster und Modelle — Richtlinie 98/71/EG — Art. 14 — Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Art. 110 — Sogenannte ‚Reparaturklausel‘ — Benutzung einer Marke durch einen Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers, für Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, die mit den Waren identisch sind, für die die Marke eingetragen ist“
Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt — Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Fehlen — Zulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Rechtsangleichung — Muster und Modelle — Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71 — Keine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95 — Anbringung eines Zeichens durch einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und –zubehör auf solchen Waren, das mit einer für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung — Nicht gegeben — Benutzung dieser Marke, die die einzige Möglichkeit darstellt, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen — Keine Auswirkung
(Verordnungen Nr. 6/2002 des Rates, Art. 1, 96 Abs. 1 und Art. 110, und Nr. 207/2009; Richtlinien 98/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 16 und 14, und 2008/95)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 32, 33)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 35-37)
Art. 14 der Richtlinie 98/71 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind dahin auszulegen, dass sie nicht in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen berechtigen, auf seinen Waren ein Zeichen, das mit einer von einem Kraftfahrzeughersteller u. a. für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anzubringen, dass die damit vorgenommene Benutzung dieser Marke die einzige Möglichkeit darstelle, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Als Erstes ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 14 der Richtlinie 98/71 und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002, dass diese Bestimmungen nur dem Schutz von Mustern und Modellen bestimmte Beschränkungen auferlegen, ohne sich in irgendeiner Weise auf den Markenschutz zu beziehen.
Als Zweites gilt nach ihrem Art. 2 die Richtlinie 98/71 nur für die bei bestimmten nationalen und internationalen Behörden eingetragenen Rechte an Mustern sowie für die vorgenommenen Anmeldungen an Mustern zu diesem Zweck. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass sie nur bezweckt, ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu schaffen.
Als Drittes ergibt sich schließlich zum einen aus dem siebten Erwägungsgrund und Art. 16 der Richtlinie 98/71 und zum anderen aus dem 31. Erwägungsgrund und Art. 96 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass diese Rechtsakte der Union die Vorschriften dieses Rechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, u. a. über Marken, unberührt lassen.
Daraus folgt, dass Art. 14 der Richtlinie 98/71 und Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 keine Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/95 und der Verordnung Nr. 207/2009 enthalten.
(vgl. Rn. 39-42, 45 und Tenor)