Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. April 2015 –

Burzio

(Rechtssache C‑497/14) 1  ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 50 — Grundsatz ne bis in idem — Nationale Rechtsvorschriften, die eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion für die Nichtabführung von Steuerabzügen vorsehen — Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts — Offensichtliche Unzuständigkeit“

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2) (vgl. Rn. 27‑33)

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale ordinario di Torino (Italien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2014 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


( 1 ) ABl. C 34 vom 2.2.2015.


Schlüsselwörter
Tenor

Schlüsselwörter

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen

Zuständigkeit des Gerichtshofs

Grenzen

Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist

Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2) (vgl. Rn. 27‑33)

Tenor

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale ordinario di Torino (Italien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2014 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.