Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
Slovenská autobusová doprava Trnava
(Rechtssache C‑318/14) 1 ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Art. 49 AEUV und 52 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 — Öffentlicher Personenverkehr auf Schiene und Straße — Autobusverkehr auf städtischen Linien des öffentlichen Personenverkehrs — Verkehrsunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der über eine Niederlassung tätig wird — Verpflichtung zur Einholung einer besonderen Genehmigung — Ermessen der zuständigen Behörde — Öffentlicher Dienstleistungsauftrag“
Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Ausübung einer Tätigkeit der kollektiven innerstädtischen Beförderung auf der Straße im Gebiet eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, nach der nur ausländische Verkehrsunternehmer, die eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, verpflichtet sind, eine besondere Genehmigung einzuholen, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen (Art. 49 AEUV) (vgl. Rn. 37‑42, 44, 47, 48‑50, 53 und Tenor)
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur ausländische Verkehrsunternehmer, die eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, verpflichtet sind, für die Ausübung einer Tätigkeit der kollektiven innerstädtischen Beförderung auf der Straße im Gebiet allein dieses Mitgliedstaats eine besondere Genehmigung einzuholen, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt.
( 1 ) ABl. C 351 vom 6.10.2014.
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
Slovenská autobusová doprava Trnava
(Rechtssache C‑318/14) 1 ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Art. 49 AEUV und 52 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 — Öffentlicher Personenverkehr auf Schiene und Straße — Autobusverkehr auf städtischen Linien des öffentlichen Personenverkehrs — Verkehrsunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der über eine Niederlassung tätig wird — Verpflichtung zur Einholung einer besonderen Genehmigung — Ermessen der zuständigen Behörde — Öffentlicher Dienstleistungsauftrag“
Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Ausübung einer Tätigkeit der kollektiven innerstädtischen Beförderung auf der Straße im Gebiet eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, nach der nur ausländische Verkehrsunternehmer, die eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, verpflichtet sind, eine besondere Genehmigung einzuholen, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen (Art. 49 AEUV) (vgl. Rn. 37‑42, 44, 47, 48‑50, 53 und Tenor)
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der nur ausländische Verkehrsunternehmer, die eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, verpflichtet sind, für die Ausübung einer Tätigkeit der kollektiven innerstädtischen Beförderung auf der Straße im Gebiet allein dieses Mitgliedstaats eine besondere Genehmigung einzuholen, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt.