Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2015 –

Jednostka Innowacyjno-Wdrożeniowa Petrol

(Rechtssache C‑275/14)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Besteuerung von Energieerzeugnissen — Richtlinie 2003/96/EG — Art. 2 Abs. 3 — Unmittelbare Wirkung — Kraftstoffzusätze im Sinne des KN‑Codes 3811“

1. 

Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96 — Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 — Geltungsbereich — Kraftstoffzusätze im Sinne der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur — Einbeziehung (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 28‑31, Tenor 1)

2. 

Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96 — Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 — Unmittelbare Wirkung (Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 33‑36, 38, Tenor 2)

Tenor

1. 

Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach denen auf Zusätze im Sinne des Codes 3811 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung Verbrauchsteuern zu einem anderen als dem für den Kraftstoff, dem sie zugesetzt werden, geltenden Satz erhoben werden.

2. 

Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass ein Einzelner sich im Rahmen eines Rechtsstreits vor den nationalen Gerichten gegenüber der zuständigen nationalen Behörde auf ihn mit dem Ziel berufen kann, dass eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.