Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2016 –
Lidl Stiftung/EUIPO
(Rechtssache C-237/14 P) ( *1 )
„Rechtsmittel — Unionsmarke — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181) (vgl. Rn. 27)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten. |