Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2016 –

Lidl Stiftung/EUIPO

(Rechtssache C‑224/14 P) ( *1 )

„Rechtsmittel — Unionsmarke — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181) (vgl. Rn. 27)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.


( *1 ) ABl. C 282 vom 25.8.2014.