BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. April 2015 ( *1 )

„Eröffnung des mündlichen Verfahrens — Mündliche Verhandlung“

In der Rechtssache C‑203/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Català de Contractes del Sector Públic (Spanien) mit Entscheidung vom 25. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2014, in dem Verfahren

Consorci Sanitari del Maresme

gegen

Corporació de Salut del Maresme i la Selva

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot, C. Vajda und S. Rodin, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 8 und Art. 52 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Anschluss an eine außerordentliche Verwaltungsbeschwerde im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, die vom Consorci Sanitari del Maresme (Gesundheitskonsortium des Distrikts Maresme) eingelegt wurde und zum einen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, mit der der Vergabeausschuss der Corporació de Salut del Maresme i la Selva (Gesundheitskörperschaft der Distrikte Maresme und Selva) es ablehnte, diesem Konsortium die Teilnahme an einer Ausschreibung für die Vergabe von Leistungen der Kernspintomographie in den Pflegeeinrichtungen der Corporació de Salut del Maresme i la Selva zu gestatten, sowie zum anderen auf die Zulassung des Konsortiums zum Verfahren.

3

Mit Entscheidung vom 13. Januar 2015 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Sechste Kammer verwiesen und gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Er hat außerdem beschlossen, ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Rechtssache zu entscheiden.

4

Da Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgetreten sind, hat er am 9. Februar 2015 ein Ersuchen um Klarstellung an das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic (Katalanisches Gericht für Verträge des öffentlichen Sektors) gerichtet. Das Gericht hat darauf mit Schreiben vom 12. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2015, geantwortet.

5

Angesichts der Klarstellungen des Tribunal Català de Contractes del Sector Públic hält der Gerichtshof eine umfassende Erörterung vor ihm für erforderlich. Er hat beschlossen, die vorliegende Rechtssache der Großen Kammer neu zuzuweisen, die entscheiden wird, nachdem der Generalanwalt seine Schlussanträge gestellt hat.

6

Aus den Klarstellungen geht nämlich hervor, dass die außerordentliche Verwaltungsbeschwerde im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, fakultativen Charakter hat, dass die Entscheidung über die Beschwerde das Verwaltungsverfahren abschließt und dass gegen diese Entscheidung sodann eine allgemeine verwaltungsgerichtliche Klage („contencioso-administrativo“) erhoben werden kann.

7

Somit stellt sich die Frage, ob das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für eine Einstufung als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV erfüllt.

8

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten ihre etwaige Auffassung zu der in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Frage äußern können.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

 

1.

Das mündliche Verfahren in der Rechtssache C‑203/14 wird eröffnet.

 

2.

Der Termin für die mündliche Verhandlung wird später bestimmt.

 

3.

Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre etwaige Auffassung zu der Frage zu äußern, ob das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic (Spanien) die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für eine Einstufung als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV erfüllt.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.