23.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 30. Dezember 2014 — James Elliott Construction Limited/Irish Asphalt Limited
(Rechtssache C-613/14)
(2015/C 096/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court, Irland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: James Elliott Construction Limited
Beklagte und Rechtsmittelführerin: Irish Asphalt Limited
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Ist ein nationales Gericht, das mit einer privatrechtlichen Klage wegen Vertragsverletzung in Bezug auf ein Produkt befasst ist, das entsprechend einer im Auftrag der Europäischen Kommission nach der Richtlinie über Bauprodukte ausgegebenen europäischen Norm hergestellt worden ist, verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften, die Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Zwecktauglichkeit oder Qualität enthalten, nicht anzuwenden, weil entweder der Wortlaut der Rechtsvorschriften oder ihre Anwendung Normen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften schaffen würden, die nicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften (98/34/EG) (2) notifiziert worden sind? |
3. |
Ist ein nationales Gericht, das mit einer Klage wegen Verletzung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, die sich aus der Nichterfüllung einer (kraft Gesetzes in einem Vertrag zwischen den Parteien geltenden und von ihnen nicht geänderten oder ausgeschlossenen) Bedingung im Hinblick auf die Handelsüblichkeit oder die Eignung eines im Einklang mit der Norm EN13242:2002 hergestellten Produkts für bestimmte Zwecke ergeben soll, verpflichtet, von der Vermutung auszugehen, dass das Produkt von handelsüblicher Beschaffenheit und für seinen Zweck geeignet ist, und, falls ja, kann diese Vermutung nur durch den Nachweis der Nichteinhaltung der Norm EN13242:2002 mittels Prüfungen widerlegt werden, die im Einklang mit den Prüfverfahren, auf die in der Norm EN13242:2002 verwiesen wird, und die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts durchgeführt worden sind? |
4. |
Für den Fall, dass die Fragen 1 a und 3 beide zu bejahen sind: Ist von oder nach der Norm EN13242:2002 ein maximaler Schwefelgehalt für Zuschlagstoffe vorgeschrieben, so dass die Einhaltung dieses Grenzwerts Voraussetzung u. a. dafür wäre, dass die Vermutung der Handelsüblichkeit oder der Zwecktauglichkeit besteht? |
5. |
Für den Fall, dass die Fragen 1 a und 3 beide zu bejahen sind: Setzt die Berufung auf die durch den Anhang ZA zur Norm EN13242:2002 bzw. durch Art. 4 der Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) begründete Vermutung den Nachweis voraus, dass das Produkt mit dem „EG“-Zeichen gekennzeichnet war? |
(1) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12).
(2) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).