23.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/5


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 30. Dezember 2014 — James Elliott Construction Limited/Irish Asphalt Limited

(Rechtssache C-613/14)

(2015/C 096/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court, Irland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: James Elliott Construction Limited

Beklagte und Rechtsmittelführerin: Irish Asphalt Limited

Vorlagefragen

1.

 

a)

Ist in einem Fall, in dem eine Partei nach dem Wortlaut eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, ein Produkt zu liefern, das im Einklang mit einer nationalen Norm hergestellt wurde, die ihrerseits in Umsetzung einer europäischen Norm angenommen wurde, die aufgrund eines Auftrags der Europäischen Kommission nach der Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) (1) ausgegeben wurde, die Auslegung dieser Norm eine Frage, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht werden kann?

b)

Falls Frage 1 a bejaht wird: Schreibt die Norm EN13242:2002 vor, dass ihre Einhaltung oder Nichteinhaltung nur durch Prüfungen im Einklang mit den vom CEN (Comité Européen de Normalisation) angenommenen (nicht in Auftrag gegebenen) Normen, auf die in der Norm EN13242:2002 Bezug genommen wird, und nur durch Prüfungen zum Zeitpunkt der Herstellung und/oder der Lieferung des Produkts nachgewiesen werden kann; oder kann die Nichteinhaltung der Norm (und dementsprechend die Vertragsverletzung) auch durch Prüfungen nachgewiesen werden, die später durchgeführt werden, falls die Ergebnisse dieser Prüfungen logisch schlüssig belegen, dass die Norm nicht eingehalten wurde?

2.

Ist ein nationales Gericht, das mit einer privatrechtlichen Klage wegen Vertragsverletzung in Bezug auf ein Produkt befasst ist, das entsprechend einer im Auftrag der Europäischen Kommission nach der Richtlinie über Bauprodukte ausgegebenen europäischen Norm hergestellt worden ist, verpflichtet, nationale Rechtsvorschriften, die Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Zwecktauglichkeit oder Qualität enthalten, nicht anzuwenden, weil entweder der Wortlaut der Rechtsvorschriften oder ihre Anwendung Normen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften schaffen würden, die nicht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über Normen und technische Vorschriften (98/34/EG) (2) notifiziert worden sind?

3.

Ist ein nationales Gericht, das mit einer Klage wegen Verletzung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, die sich aus der Nichterfüllung einer (kraft Gesetzes in einem Vertrag zwischen den Parteien geltenden und von ihnen nicht geänderten oder ausgeschlossenen) Bedingung im Hinblick auf die Handelsüblichkeit oder die Eignung eines im Einklang mit der Norm EN13242:2002 hergestellten Produkts für bestimmte Zwecke ergeben soll, verpflichtet, von der Vermutung auszugehen, dass das Produkt von handelsüblicher Beschaffenheit und für seinen Zweck geeignet ist, und, falls ja, kann diese Vermutung nur durch den Nachweis der Nichteinhaltung der Norm EN13242:2002 mittels Prüfungen widerlegt werden, die im Einklang mit den Prüfverfahren, auf die in der Norm EN13242:2002 verwiesen wird, und die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts durchgeführt worden sind?

4.

Für den Fall, dass die Fragen 1 a und 3 beide zu bejahen sind: Ist von oder nach der Norm EN13242:2002 ein maximaler Schwefelgehalt für Zuschlagstoffe vorgeschrieben, so dass die Einhaltung dieses Grenzwerts Voraussetzung u. a. dafür wäre, dass die Vermutung der Handelsüblichkeit oder der Zwecktauglichkeit besteht?

5.

Für den Fall, dass die Fragen 1 a und 3 beide zu bejahen sind: Setzt die Berufung auf die durch den Anhang ZA zur Norm EN13242:2002 bzw. durch Art. 4 der Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) begründete Vermutung den Nachweis voraus, dass das Produkt mit dem „EG“-Zeichen gekennzeichnet war?


(1)  Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12).

(2)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).