27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/26


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-595/14)

(2015/C 138/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2014/688/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament macht für seine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage zwei Gründe geltend.

Erstens habe der Rat eine mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene Rechtsgrundlage oder eine abgeleitete Rechtsgrundlage, die als solche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtswidrig sei, angewandt.

Zweitens habe der Rat ein rechtlich nicht ordnungsgemäßes Beschlussverfahren für den Erlass des Beschlusses 2014/688/EU angewandt. Das Parlament sei nicht in das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses einbezogen worden. Das Parlament schließt daraus, dass ein Verstoß gegen die Verträge und wesentliche Formvorschriften vorliege.

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, hält das Parlament es für zweckmäßig, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.


(1)  ABl. L 287, S. 22.