9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/36


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 11. Dezember 2014 — Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides/Mostafa Lounani

(Rechtssache C-573/14)

(2015/C 046/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Gegenpartei: Mostafa Lounani

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1) dahin auszulegen, dass eine Anwendung der dort vorgesehenen Ausschlussklausel notwendigerweise voraussetzt, dass der Asylbewerber wegen einer der in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2), der in Belgien mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2003 über terroristische Straftaten umgesetzt wurde, vorgesehenen terroristischen Straftaten verurteilt worden ist?

2.

Falls nicht, sind Sachverhalte wie die in Nr. 5.9.2. des am 12. Februar 2013 verkündeten angefochtenen Urteils Nr. 96.933 des Conseil du contentieux des étrangers genannten, die der Gegenpartei im Urteil des Tribunal correctionnel de Bruxelles vom 16. Februar 2006 zur Last gelegt wurden und aufgrund deren sie wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als Handlungen anzusehen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zuwiderlaufen?

3.

Ist im Rahmen der Prüfung, ob einer Person, die internationalen Schutz beantragt, dieser Schutz wegen der Beteiligung an einer terroristischen Organisation zu versagen ist, die Verurteilung als führendes Mitglied einer terroristischen Organisation, mit der festgestellt wird, dass der Antragsteller eine terroristische Handlung weder begangen, versucht noch angedroht hat, ausreichend, um das Vorliegen einer ihm zuzurechnenden Beteiligungs- oder Anstiftungshandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG festzustellen, oder ist es erforderlich, die fraglichen Sachverhalte einzeln zu prüfen und die Beteiligung an der Begehung einer in Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung definierten terroristischen Straftat oder die Anstiftung hierzu nachzuweisen?

4.

Muss sich im Rahmen der Prüfung, ob einer Person, die internationalen Schutz beantragt, dieser Schutz wegen der Beteiligung an einer terroristischen Organisation, gegebenenfalls als Anführer, zu versagen ist, die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG genannte Anstiftungs- oder Beteiligungshandlung auf die Begehung einer terroristischen Straftat, wie sie in Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung definiert ist, beziehen, oder kann sie sich auf die in Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses genannte Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung beziehen?

5.

Ist es im Bereich des Terrorismus möglich, den internationalen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu versagen, wenn keine Begehung, Anstiftung zu oder Beteiligung an einer Gewalttat besonders grausamer Art im Sinne von Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung vorliegt?


(1)  ABl. L 304, S. 12.

(2)  ABl. L 164, S. 3.