9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/35


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 9. Dezember 2014 — Jordi Carné Hidalgo und Anna Aracil Gracia/Catalunya Banc, S.A.

(Rechtssache C-569/14)

(2015/C 046/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jordi Carné Hidalgo und Anna Aracil Gracia

Beklagte: Catalunya Banc, S.A.

Vorlagefragen

1.

Stellt Art. 43 des spanischen Gesetzes über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil), der es dem Richter verwehrt, den Parteien eine mögliche Aussetzung des Zivilverfahrens vorzuschlagen, wenn ein anderes Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, nicht eine klare Einschränkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1) dar, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird?

2.

Stellt Art. 721.2 des spanischen Gesetzes über den Zivilprozess, der es dem Richter verwehrt, in Individualverfahren, die die Nichtigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung wegen Missbräuchlichkeit zum Gegenstand haben, von Amts wegen vorläufige Maßnahmen zu erlassen oder vorzuschlagen, nicht eine klare Einschränkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG dar, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird?

3.

Müsste die Wirkung vorläufiger Maßnahmen, die von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in einem Verfahren über eine Individualklage erlassen werden, nicht so lange anhalten, bis eine endgültige Entscheidung in diesem Individualverfahren oder in einem sich mit der Erhebung der Individualklagen überschneidenden Sammelverfahren ergangen ist, um sicherzustellen, dass die in Art. 7 der genannten Richtlinie vorgesehenen angemessenen und wirksamen Mittel vorhanden sind?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).