9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/32


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 von Dansk Automat Brancheforening gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-601/11, Dansk Automat Brancheforening/Europäische Kommission

(Rechtssache C-563/14 P)

(2015/C 046/38)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dansk Automat Brancheforening (Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær, T. Høg und J. Flodgaard, advokater)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Republik Malta, Betfair Group plc, Betfair International Ltd, European Gaming and Betting Association (EGBA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-601/11 aufzuheben;

2.

festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-601/11 zulässig ist;

3.

die Sache zur Prüfung der Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträge an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen, hilfsweise, den Streithelfern ihre eigenen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In erster Linie trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe ihr zu Unrecht die Klagebefugnis abgesprochen, da es die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Voraussetzungen für eine Befugnis zur Klageerhebung gegen einen Beschluss der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV falsch ausgelegt und/oder falsch angewandt habe.

Insbesondere habe das Gericht den Begriff der „individuellen Betroffenheit“ in Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch angewandt, da es ihn nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt und damit auch nicht korrekt angewandt habe. Insoweit habe das Gericht erstens fehlerhaft angenommen, dass eine individuelle Betroffenheit der einzelnen Mitglieder des klagenden Verbandes ausgeschlossen sei, wenn der sie beeinträchtigende Mechanismus auch andere berühre, zweitens zu Unrecht die Auffassung vertreten, die betreffenden Mitgliedsunternehmen hätten lediglich vorgetragen, dass sie mit den Beihilfeempfängern in Wettbewerb stünden, und es damit drittens fehlerhaft unterlassen, den von den Mitgliedern der Rechtsmittelführerin vorgelegten konkreten Berechnungen, die zeigten, dass die Beihilfe zwangsläufig erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Marktstellung hätte, Gewicht beizumessen, und viertens — zusätzlich zu dem erstgenannten genannten Fehler — irrig übersehen, dass der erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehende Mechanismus nicht für alle Anbieter der gleiche sei. Darüber hinaus habe das Gericht fünftens fehlerhaft angenommen, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin einen bereits erlittenen Einnahmeausfall nachweisen müssten, um klagebefugt zu sein, sechstens nachteilige Auswirkungen auf der Grundlage weiterer, nicht belegter hypothetischer Ursachen für einen negativen Einfluss zu Unrecht verneint, und siebtens außer Acht gelassen, dass erleichterte Voraussetzungen für eine Klagebefugnis gälten, da die Entscheidung der Kommission, die Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c zu genehmigen, im Verwaltungsverfahren nicht wirklich erörtert worden sei.

Schließlich habe das Gericht achtens den Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht“ falsch angewandt, da es irrig angenommen habe, dass der mit der Klage angefochtene Beschluss Durchführungsmaßnahmen erfordere, und neuntens zu Unrecht den Streithelfern Kostenerstattung zuerkannt.