16.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 2. Dezember 2014 — Finn Frogne A/S/Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
(Rechtssache C-549/14)
(2015/C 056/10)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finn Frogne A/S
Beklagte: Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
Vorlagefrage
Ist Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen pressetext Nachrichtenagentur (C-454/06, EU:C:2008:351) und Wall (C-91/08, EU:C:2010:182) dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der eine Störung des ursprünglichen Vertrags eingetreten ist, eine Vergleichsvereinbarung, durch die der Umfang der Leistungen, deren Erbringung die Parteien gemäß einem zuvor ausgeschriebenen Auftrag ursprünglich vereinbart hatten, eingeschränkt oder geändert wird und die außerdem eine Vereinbarung enthält, wonach auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung gegenseitig verzichtet wird, um einen anschließenden Rechtsstreit zu vermeiden, einen Auftrag darstellt, für den ein eigenes Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss?