26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/21


Rechtsmittel der DK Recycling und Roheisen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-630/13, DK Recycling und Roheisen GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 27. November 2014

(Rechtssache C-540/14 P)

(2015/C 026/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Altenschmidt und P.-A. Schütter, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 in der Rechtssache T-630/13 aufzuheben, soweit die Klage in Ziffer 2 der Entscheidungsformel im Übrigen abgewiesen wird;

2.

dem erstinstanzlichen Antrag zu 1.) der Klageschrift dahingehend vollständig stattzugeben, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2013) 5666, 2013/448/EU (1) insoweit für nichtig erklärt wird, wie er die Aufnahme der in Anhang I, Buchstabe A aufgeführten Anlagen mit den Anlagenkennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG von Deutschland unterbreitete Verzeichnis von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, ablehnt;

3.

hilfsweise das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

4.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt die Verletzung des Unionsrechts im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante der Satzung des Gerichtshofs. Das Gericht habe unter Verkennung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die von der Kommission vorgenommene Ablehnung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate auf der Grundlage einer mitgliedstaatlichen Härtefallklausel als mit Unionsrecht vereinbar erachtet. Das angegriffene Urteil verletze die Rechtsmittelführerin in ihren Rechten aus Art. 16, 17 EU-Grundrechtecharta.

Die Rechtsmitteführerin trägt zum angeführten Rechtsmittelgrund vor, die Kommission habe bei der Regelung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Beschluss 2011/278/EU keine Vorsorge für einen hinreichenden Individualgrundrechtsschutz getroffen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach dem Beschluss 2011/278/EU erfolge mittels typisierender Berechnungsfaktoren. Dieser enthalte jedoch keine Regelung, die eine zusätzliche Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate in solchen Fällen erlaubt, in denen die Zuteilung unter Anwendung der typisierenden Berechnungsfaktoren zu einer außergewöhnlichen Belastung oder unzumutbaren Härte im Einzelfall führt.

Die Abweisung der Klage verstoße gegen die Grundrechte der Charta und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht habe allein die typischerweise auftretende Belastungswirkung des Emissionshandelssystems und des Zuteilungsregimes nach dem Beschluss 2011/278/EU berücksichtigt. Entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe das Gericht den erforderlichen Individualgrundrechtsschutz der Rechtsmittelführerin vollständig außer Acht gelassen.


(1)  ABl. L 240, S. 27.