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2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/15 |
Klage, eingereicht am 26. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-538/14)
(2015/C 034/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Martin)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) verstoßen hat, dass sie keine Stelle bezeichnet hat, die für die Durchführung der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitslebens zuständig ist, und nicht sichergestellt hat, dass diese Aufgaben tatsächlich durchgeführt werden, |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG werde auch das Arbeitsleben vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfasst. Nach Art. 13 müsse jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen bezeichnen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu fördern, und sicherstellen, dass mindestens eine der bezeichneten Stellen dafür zuständig sei, hinsichtlich der in dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten und Aufgaben in mit dem Arbeitsleben im Zusammenhang stehenden Fragen tätig zu werden. Da im finnischen Recht keine Stelle zur Durchführung der in Art. 13 der Richtlinie 2000/43/EG genannten Aufgaben in Fragen des Arbeitslebens bezeichnet sei, habe die Republik Finnland gegen die ihr nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen verstoßen.