2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/14


Klage, eingereicht am 25. November 2014 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-536/14)

(2015/C 034/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, L. Nicolae)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg:

dadurch, dass es die Analysen der Märkte 7 und 14 der Empfehlung 2003/311/EG (1) und der Märkte 1 und 6 der Empfehlung 2007/879/EG (2) innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der vorherigen Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Märkten nicht durchgeführt und notifiziert hat und der Kommission keinen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung dieser Frist gemeldet hat,

und dadurch, dass es das GEREK nicht um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analysen der in Rede stehenden Märkte gebeten hat,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung verstoßen hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erstens wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, die Analysen der Märkte 7 und 14 der Empfehlung 2003/211/EG zum einen und der Märkte 1 und 6 der Empfehlung 2007/879/EG zum anderen innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der vorherigen Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Märkten weder durchgeführt noch notifiziert zu haben.

Zweitens wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, das GEREK nicht innerhalb der festgelegten Fristen um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analysen der in Rede stehenden Märkte und bei den zu ergreifenden Regulierungsmaßnahmen gebeten zu haben.


(1)  Empfehlung der Kommission 2003/311/CE vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114, S. 45).

(2)  Empfehlung der Kommission 2007/879/CE vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344, S. 65).

(3)  ABl. L 108, S. 33.

(4)  ABl. L 337, S. 37.