9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/23


Klage, eingereicht am 20. November 2014 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-525/14)

(2015/C 046/30)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und G. Wilms)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie einige niederländische Punzen, insbesondere die von Waarborg Holland, nicht anerkennt;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Durch die Nichtanerkennung einiger niederländischer Punzen beschränke die Tschechische Republik den freien Warenverkehr von Edelmetallen, die damit punziert seien, und der Gegenstände, die aus diesen Metallen gefertigt seien.

2.

Auch wenn das Edelmetall von einer Zweigstelle der niederländischen Punzierungsbehörde in einem Drittstaat punziert sei, müssten solche Erzeugnisse genauso behandelt werden wie aus der Europäischen Union stammende Waren, da die Edelmetalle gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punziert und endgültig in den freien Verkehr gebracht worden seien.

3.

Die Tschechische Republik habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Beschränkung des freien Warenverkehrs geeignet sei, die Verwirklichung des verfolgten Zieles des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um es zu erreichen.