26.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. November 2014 — SC Total Waste Recycling SRL/Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-487/14)
(2015/C 026/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Total Waste Recycling SRL
Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
Vorlagefragen
1. |
Sind unter der Verbringung von Abfällen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1)„in einer Weise erfolgt, die den [Notifizierungsformularen] sachlich nicht entspricht“, die in den Anhängen IA und IB dieser Verordnung genannten Transportarten (Straße, Schiene, Seeweg, Luftweg, Binnenwasserstraßen) zu verstehen? |
2. |
Kann, wenn im Fall einer erheblichen Änderung der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Unterrichtung der Behörde unterlassen wird, als Folge dieser Unterlassung festgestellt werden, dass die Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. d der Verordnung Nr. 1013/2006 „in einer Weise erfolgt, die den [Notifizierungsformularen] sachlich nicht entspricht“ und es sich infolgedessen um eine illegale Verbringung von Abfällen handelt? |
3. |
Ist es als eine erhebliche Änderung der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 anzusehen, wenn der Abfalltransport über eine andere als die in der Zustimmung oder dem Notifizierungsformular genannte Grenzübergangsstelle in den angegebenen Durchfuhrstaat gelangt? |
4. |
Kann, wenn es als illegale Verbringung von Abfällen anzusehen ist, dass der Abfalltransport über eine andere als die in der Zustimmung und dem Notifizierungsformular genannte Stelle in den Durchfuhrstaat gelangt, eine aus diesem Grund verhängte Geldbuße als verhältnismäßig angesehen werden, deren Betrag der für einen Gesetzesverstoß verhängten Geldbuße entspricht, die demjenigen auferlegt wird, der gegen die Verpflichtung verstößt, eine Zustimmung einzuholen und eine vorherige schriftliche Notifizierung einzureichen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190, S. 1.