12.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/15


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 17. Oktober 2014 — AAS Gjensidige Baltic, vertreten durch die litauische Zweigniederlassung der AAS Gjensidige Baltic/UAB DK PZU Lietuva

(Rechtssache C-475/14)

(2015/C 007/20)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: AAS Gjensidige Baltic, vertreten durch die litauische Zweigniederlassung der AAS Gjensidige Baltic

Kassationsbeschwerdegegnerin: UAB DK PZU Lietuva

Vorlagefragen

1.

Enthält Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG (1) eine Kollisionsnorm, deren persönlicher Anwendungsbereich nicht nur die Opfer von Verkehrsunfällen, sondern auch die Versicherer von Fahrzeugen, die für den in einem Unfall verursachten Schaden haften, erfassen sollte, um das auf die Verhältnisse zwischen ihnen anwendbare Recht zu bestimmen, und ist diese Vorschrift eine Sonderregelung in Bezug auf die in den Rom I (2)- und Rom II (3)-Verordnungen enthaltenen Regelungen über das anwendbare Recht?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, ist festzustellen, ob die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherern im vorliegenden Fall unter den Begriff „vertragliche Schuldverhältnisse“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom I-Verordnung fallen. Für den Fall, dass die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherern unter den Begriff „vertragliche Schuldverhältnisse“ fallen, ist sodann die Frage erheblich, ob diese Verhältnisse in die Kategorie von Versicherungsverträgen (Rechtsverhältnissen) fallen und ob das auf sie anwendbare Recht gemäß Art. 7 der Rom I-Verordnung zu bestimmen ist.

3.

Falls die beiden ersten Fragen verneint werden, ist festzustellen, ob in einer Regressklage die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherern von Fahrzeugen, die als Gespann benutzt werden, unter den Begriff eines „außervertraglichen Schuldverhältnisses“ im Sinne der Rom II-Verordnung fallen und ob diese Verhältnisse bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung als sekundäre Rechtsverhältnisse zu behandeln sind, die sich aus dem Straßenverkehrsunfall (unerlaubte Handlung) ergeben. Sind die Versicherer von Fahrzeugen, die als Gespann benutzt werden, in einem Fall wie dem vorliegenden als Schuldner im Sinne von Art. 20 der Rom II-Verordnung zu behandeln, die für dieselbe Forderung haften, und ist das auf die Verhältnisse zwischen ihnen anwendbare Recht gemäß dieser Regelung zu bestimmen?


(1)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199, S. 40).