8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/24


Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 8. Oktober 2014 — Asparuhovo Lake Investment Company OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-463/14)

(2014/C 439/33)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Аdministrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asparuhovo Lake Investment Company OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ auch die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen wie denen des Ausgangsverfahrens umfasst, bei denen der Leistende, der über qualifiziertes Personal für die Erbringung der Dienstleistungen verfügt, sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, Verträge mit einem vergleichbaren Gegenstand mit Wettbewerbern des Auftraggebers abzuschließen?

2.

Sind Art. 64 Abs. 1 und Art. 63 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand bei abonnierten Beratungsdienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienstleistungen, für die sich der Berater dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, in Anspruch genommen hat?

3.

Ist Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass derjenige, der im Rahmen eines Abonnementvertrags über Betreuung die Dienstleistungen erbringt, verpflichtet ist, Mehrwertsteuer für die Dienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums zu berechnen, für den die Abonnement-Vergütung vereinbart wurde, oder entsteht diese Verpflichtung nur, wenn der Auftraggeber im entsprechenden Steuerzeitraum die Dienstleistungen des Beraters in Anspruch genommen hat?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).