8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2014 — Manuel Orrego Arias/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real
(Rechtssache C-456/14)
(2014/C 439/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manuel Orrego Arias
Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real
Vorlagefrage
Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/40/EG (1) des Rates vom 28. Mai 2001 und insbesondere die Frage, ob sich der in dieser Vorschrift enthaltene Ausdruck „Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist“, auf die für die jeweilige Straftat abstrakt vorgesehene Strafe oder vielmehr auf die konkrete, gegen den Verurteilten verhängte Strafe bezieht und ob folglich die Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen, der zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.
(1) Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen