15.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 448/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. September 2014 — Davitas GmbH gegen Stadt Aschaffenburg
(Rechtssache C-448/14)
(2014/C 448/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Davitas GmbH
Beklagte: Stadt Aschaffenburg
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Vorlagefragen
Handelt es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt „De Tox Forte“ um ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat mit neuer Molekularstruktur im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. c VO (EG) Nr. 258/97 (1)?
Ist es zur Bejahung dieser Frage insbesondere ausreichend, dass dieses Produkt mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith in seiner bestimmten primären Molekularstruktur noch vor dem 15. Mai 1997 nicht als Lebensmittel verwendet wurde, oder ist es zusätzlich notwendig, dass dieses Produkt durch den Herstellungsprozess mit einem Verfahren erzeugt werden muss, das zu einer neuen oder gezielt modifizierten Molekularstruktur führt, es sich also um einen Stoff handeln muss, den es vorher in der Natur so nicht gegeben hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43, S. 1.