17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/28


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado no 1 de lo Social de Córdoba (Spanien), eingereicht am 27. August 2014 — María Auxiliadora Arjona Camacho/Securitas Seguridad España, S.A.

(Rechtssache C-407/14)

2014/C 409/40

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado no 1 de lo Social de Córdoba

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Auxiliadora Arjona Camacho

Beklagte: Securitas Seguridad España, S.A.

Vorlagefrage

Kann Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG (1), wonach die Entschädigung des Opfers einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts (nicht nur tatsächlich, wirksam und auf eine dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise zu geschehen hat, sondern auch) abschreckenden Charakter haben muss, dahin ausgelegt werden, dass das nationale Gericht zu einem wahrhaft akzessorischen vernünftigen Strafschadensersatz verurteilen kann, also zu einem zusätzlichen Betrag, der zwar über die vollständige Beseitigung des von dem Opfer erlittenen tatsächlichen Schadens hinausgeht, aber für andere (neben dem eigentlichen Schadensverursacher) ein Exempel statuiert, sofern dieser Betrag nicht über die Grenzen des Verhältnismäßigen hinausgeht, und zwar auch dann, wenn die Rechtsfigur des Strafschadensersatzes seiner Rechtstradition fremd ist?


(1)  Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).