6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 28. Juli 2014 — Herrenknecht AG/Hév-Sugár Kft.
(Rechtssache C-336/14)
2014/C 351/07
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Herrenknecht AG
Beklagte: Hév-Sugár Kft.
Vorlagefragen
1. |
Wie ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (1) im Hinblick auf die Bestimmung, welches Gericht ausschließlich zuständig ist, auszulegen, wenn die Vertragsparteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Entscheidung in einem Rechtsstreit aus dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vertrag die Zuständigkeit verschiedener Gerichte ausbedungen haben; hat des Weiteren der Kläger das Recht, zwischen den ausschließlich und alternativ bestimmten Gerichten frei zu wählen, und lässt sich daraus die Schlussfolgerung ableiten, dass das vorlegende Gericht ausschließlich zuständig ist? |
2. |
Wie ist Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom (2) im Hinblick auf das für die Beurteilung des Vertrags maßgebliche materielle Recht auszulegen, wenn die Parteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen als für den Vertrag maßgebliches Recht das Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten bestimmen, und welches Recht ist als in diesem Fall anzuwendendes Recht maßgeblich? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(2) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom, ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1.