6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trieste (Italien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Florin Lazar, vertreten durch Luigi Erculeo/Allianz SpA
(Rechtssache C-350/14)
2014/C 351/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale civile di Trieste
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florin Lazar, vertreten durch Luigi Erculeo
Beklagte: Allianz SpA
Vorlagefragen
Wie ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (1) auszulegen, wonach „auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden [ist], in dem der Schaden eintritt“? Insbesondere:
1. |
Wie ist der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 enthaltene Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ in Bezug auf eine Forderung nach Ersatz der Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden auszulegen, die durch Familienangehörige einer Person, welche infolge eines im Mitgliedstaat des Gerichtsstands geschehenen Verkehrsunfalls verstorben ist, geltend gemacht werden, wenn diese Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union haben und dort diese Schäden erlitten haben? |
2. |
Stellen im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden, die die Angehörigen einer Person, welche bei einem im Mitgliedstaat des Gerichtsstands geschehenen Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, in ihrem Wohnsitzstaat erlitten haben, einen „Schaden“ im Sinne des ersten Teils von Art. 4 Abs. 1 oder „indirekte Schadensfolgen“ im Sinne des zweiten Teils dieser Bestimmung dar? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40).