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15.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Juli 2014 — B&S Global Transit Center BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-319/14)
2014/C 315/63
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: B&S Global Transit Center BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 203 und 204 ZK (1) [Zollkodex] in Verbindung mit Art. 859 (insbesondere Nr. 6) ZK-DVO (2) [Zollkodex-Durchführungsverordnung] dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht beendet wurde, aber sehr wohl die Dokumente vorgelegt wurden, die nachweisen, dass die Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden, diese Nichtbeendigung nicht zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld wegen Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 ZK führt, sondern im Prinzip zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld aufgrund von Art. 204 ZK? |
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2. |
Ist Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO dahin auszulegen, dass diese Vorschrift ausschließlich die Nichterfüllung von (einer der) Pflichten im Zusammenhang mit der (Wieder-)Ausfuhr von Waren betrifft, wie in den Art. 182 bis 183 ZK beschrieben? Oder soll der Satzteil „ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten“ so aufgefasst werden, dass unter „vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten“ auch Förmlichkeiten verstanden werden, die vor der (Wieder-)Ausfuhr zu erledigen sind, um das Zollverfahren, in das die Waren überführt wurden, zu beenden? |
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3. |
Ist Art. 859 a. A. und dritter Gedankenstrich ZK-DVO im Falle der Bejahung der letzten Frage dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die oben unter Frage 2 genannten Zollförmlichkeiten nicht erledigt sind, nicht verhindert, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden — wo anhand von Dokumenten nachgewiesen ist, dass die Waren im Anschluss an den Versand innerhalb der Union aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden — das Vorliegen der Bedingung vorausgesetzt werden kann, dass „alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen“? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).