1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/19


Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus (Finnland), eingereicht am 30. Juni 2014 — Nike European Operations Netherlands BV/Sportland Oy:n konkurssipesä

(Rechtssache C-310/14)

2014/C 292/24

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin hovioikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nike European Operations Netherlands BV

Beklagte: Sportland Oy in Insolvenz

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Insolvenzverordnung (1) dahin auszulegen, dass mit dem Ausdruck „in diesem Fall diese Handlung“ gemeint ist, dass die Rechtshandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht anfechtbar ist?

2.

2) Wird die erste Frage bejaht und hat sich der Anfechtungsgegner auf eine Vorschrift des Rechts im Sinne des Art. 13 erster Gedankenstrich berufen, nach der die Zahlung einer fälligen Schuld nur unter den dort vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, die in der auf der Grundlage des Rechts des Insolvenzstaats erhobenen Klage nicht erwähnt sind:

(i)

Liegen Gründe vor, die es verbieten, Art. 13 dahin auszulegen, dass die anfechtende Partei, nachdem sie Kenntnis von dieser Rechtsvorschrift erlangt hat, diese Umstände geltend machen muss, wenn sie nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, alle die Anfechtungsklage begründenden Umstände darlegen muss, oder

(ii)

muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass diese Umstände nicht vorlagen und die Anfechtung deshalb nach der fraglichen Vorschrift nicht möglich ist, ohne dass sich der Anfechtende gesondert auf diese Umstände zu berufen braucht?

3.

Unabhängig von der Antwort auf die Frage 2 (i): Ist Art. 13 dahin auszulegen, dass

(i)

der Anfechtungsgegner die Beweislast dafür trägt, dass die in der Vorschrift genannten Umstände im konkreten Fall nicht gegeben sind, oder

(ii)

kann sich die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände nach dem auf die Rechtshandlung anwendbaren Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung bestimmen, das vorsieht, dass der Anfechtende die Beweislast trägt, oder

(iii)

kann Art. 13 auch dahin ausgelegt werden, dass sich diese Beweislastfrage nach den nationalen Vorschriften des Gerichtsstaats bestimmt?

4.

Ist Art. 13 dahin auszulegen, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften des Rechts, dem die Handlung unterliegt, auch die auf die Handlung anwendbaren allgemeinen Vorschriften und Grundsätze dieses Rechts erfasst?

5.

Falls die Frage 4 bejaht wird:

(i)

Ist Art. 13 dahin auszulegen, dass der Anfechtungsgegner hierzu nachweisen muss, dass das Recht im Sinne des Art. 13 keine allgemeinen oder sonstigen Vorschriften oder Grundsätze enthält, nach denen eine Anfechtung auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen möglich ist, und

(ii)

ist es einem Gericht nach Art. 13 möglich, wenn es der Auffassung ist, dass der Anfechtungsgegner hierzu hinreichend vorgetragen hat, von der anderen Partei den Nachweis einer Vorschrift oder eines Grundsatzes des Insolvenzrechts oder des auf die Handlung anwendbaren allgemeinen Rechts des anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung im Sinne des Art. 13 zu verlangen, nach der die Anfechtung doch möglich ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ABl. L 160, S. 1.