1.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/15


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2014 — Județul Neamț/Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice

(Rechtssache C-260/14)

2014/C 292/19

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Județul Neamț

Beklagter: Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice

Vorlagefragen

1.

Stellt der Verstoß gegen Vorschriften über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Wert, der unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG (1) liegt, durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe des Auftrags, der die Durchführung der geförderten Maßnahme zum Gegenstand hat, eine „Unregelmäßigkeit“ (rumänisch: „abatere“) im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (2) oder eine „Unregelmäßigkeit“ (rumänisch: „neregularitate“) im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (3) dar?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 98 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese bei den aus den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 oder verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Buchst. c dieser Verordnung sind?

3.

Falls die Antwort auf Frage 2 dahin lautet, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen sind: Ist der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 niedergelegte Grundsatz anwendbar, wonach die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten?

4.

Verstößt es in dem Fall, dass bei den aus den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben finanzielle Berichtigungen wegen Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 unter Berücksichtigung auch der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens, wenn ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten ist?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).