7.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/17


Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2014 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-193/14 P)

2014/C 212/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von B. O'Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, Europäische Kommission, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl//Rohr GmbH, Ovako Tube & Ring AB, Rohrwerk Maxhütte GmbH, Dalmine SpA, Silcotub SA, TMK-Artrom SA, Tubos Reunidos SA, Vallourec Oil and Gas France, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas France, Vallourec Tubes France, vormals V & M France, Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, voestalpine Tubulars GmbH, Železiarne Podbrezová a.s.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09 „Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union“ aufzuheben;

den ersten Teil des von den Klägerinnen des ersten Rechtszugs geltend gemachten dritten Klagegrundes als rechtlich unbegründet zurückzuweisen;

die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, soweit der Sachverhalt vom Gericht nicht festgestellt wurde;

Hubei die gesamten Kosten des Rates aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rates ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

erstens habe das Gericht gegen Art. 3 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung (1) verstoßen und Beweismittel verfälscht, soweit es aufgrund einer selektiven und unvollständigen Bewertung der vom Gesetz verlangten Faktoren angenommen habe, dass der Wirtschaftszweig der Union zum Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei;

zweitens habe das Gericht Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung hinsichtlich des vorhergesehenen Nachfrageeinbruchs fehlerhaft ausgelegt und sodann fehlerhaft angewandt;

drittens habe das Gericht Art. 3 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung bei der Analyse der drohenden Schädigung fehlerhaft ausgelegt;

viertens habe das Gericht seine Befugnisse überschritten, soweit es die Beurteilung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Faktoren der Unionsorgane durch seine eigene ersetzt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56, S. 1; ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) ABl. L 343, S. 51.