14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-182/14 P)

2014/C 223/03

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. C. Maier)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 aufzuheben, soweit es die Rechtssache T-292/12 betrifft;

falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke geltend macht.

Insbesondere trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es

1.

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt und nicht einmal erwähnt habe, dass die ältere Marke, MAGNET 4, die Ziffer „4“ enthält;

2.

in den Rn. 22 und 25 seines Urteils den Bestandteil MAGNET als dominierendes Element der älteren Marke, MAGNET 4, angesehen habe;

3.

in Rn. 25 bei der Beurteilung der phonetischen und bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe;

4.

in Rn. 35 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren nicht berücksichtigt habe, insbesondere die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke, MAGNET 4, die fehlende begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT sowie die geringe phonetische und bildliche Ähnlichkeit der Zeichen;

5.

in Rn. 35 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT angeführt habe.


(1)  ABl. L 78, S. 1.