21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 26. März 2014 — TMK Europe GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
(Rechtssache C-143/14)
2014/C 235/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TMK Europe GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Vorlagefrage
Ist die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 (1) des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Schädigung, eine solche (Schädigung) angenommen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Kommission aufgrund eines u. a. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG gefassten, nicht veröffentlichten Beschlusses vom 25. November 1994 (Sache IV/35.304) eine Untersuchung zum etwaigen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre aufgenommen hat?