10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/27


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-136/14)

2014/C 175/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und L. Visaggio)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament beantragt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/64/EU, die der Rat auf der Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV erlassen hat.

Nach Ansicht des Parlaments ist die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage fehlerhaft, weil die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Richtlinie seien, zu Befugnissen der Union im Rahmen verschiedener Gemeinschaftspolitiken gehörten. Diese Maßnahmen hätten daher gestützt auf die sektorbezogenen Rechtsgrundlagen für die Bereiche Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und Gesundheitswesen, nämlich die Art. 43 Abs. 2, 114, 153 Abs. 2, 168 und 192 Abs. 1 AEUV erlassen werden müssen, nicht aber auf der Grundlage des Art. 349 AEUV.

Das Parlament vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen, die nicht bezweckten, den wirtschaftlichen oder sozialen Belastungen, denen sich ein Gebiet in äußerster Randlage gegenübersehe, durch eine Abweichung von der vollständigen Anwendung des Unionsrechts in dem betreffenden Gebiet gerecht zu werden, nicht wirksam auf die Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV gestützt werden könnten. Daher gehörten Maßnahmen, die einzig auf eine erst spätere Anwendung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts in einem Gebiet in äußerster Randlage abzielten, nicht zum Anwendungsbereich dieses Artikels.


(1)  ABl. L 353, S. 8.