10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/25


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-133/14)

2014/C 175/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Richtlinie 2013/64/EU bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützten Richtlinie aufrechtzuerhalten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/64/EU, die der Rat auf der Grundlage von Art. 349 AEUV erlassen hat.

Die Kommission rügt, dass der Rat diese Richtlinie erlassen habe, obwohl sie vorgeschlagen habe, diese Maßnahme auf sektorbezogene Rechtsgrundlagen, nämlich Art. 43 Abs. 2, Art. 114, Art. 153 Abs. 2, Art. 168 und Art. 192 Abs. 1 AEUV, zu stützen.

Sie vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht von Ziel und Zweck der angefochtenen Richtlinie Art. 349 AEUV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Art. 349 AEUV finde nur Anwendung, wenn es um eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Primärrechts auf die Gebiete in äußerster Randlage gehe, wie in Art. 355 Abs. 1 AEUV geregelt. Die fragliche Richtlinie passe jedoch, ohne von den Verträgen abzuweichen, nur das Sekundärrecht an, um die durch die Änderung des Statuts von Mayotte geschaffene Situation zu bewältigen. Diese Auslegung werde nicht nur durch den Wortlaut von Art. 349 AEUV, sondern auch durch das System der Rechtsgrundlagen des Vertrags sowie die historischen Ursprünge dieses Artikels gestützt.


(1)  ABl. L 353, S. 8.