5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/20


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Madrid (Spanien), eingereicht am 5. Februar 2014 — Rafael Villafañez Gallego, María Pérez Anguio/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

(Rechtssache C-54/14)

2014/C 135/23

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia Nr. 34 Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rafael Villafañez Gallego und María Pérez Anguio

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem darlehensnehmenden Verbraucher, wonach neben der Änderung der Bedingungen für die Grenzen der Zinssätze vereinbart wird, dass dem Verbraucher die Kosten auferlegt werden, die sich aus der Änderung der öffentlichen Urkunde über das Darlehen und der Bestellung der zwischen Bank und Verbraucher vereinbarten Hypothek, die von der Bank als eine von zwei möglichen Alternativen zur Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen des Hypothekendarlehens angeboten wurde und die freiwillig vom Verbraucher angenommen wurde, als Folge der nach Verhandlungen zwischen dem Bankinstitut und der zu Gunsten und im Interesse ihrer Mitglieder handelnden Mutualidad, der der Verbraucher angehörte, geschlossenen Vereinbarung ergeben, eine im Einzelnen ausgehandelte Klausel darstellt?

2.

Im Falle der Verneinung der vorstehenden Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit der Klausel dahin auszulegen, dass er unter Berücksichtigung von Ziel und Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Bank und der Mutualidad eine Vereinbarung, wie sie in der vorstehenden Frage beschrieben wurde, ausschließt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).