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7.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2014 von JAS Jet Air Service France (JAS) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2013 in der Rechtssache T-573/11, JAS Jet Air Service France/Kommission
(Rechtssache C-53/14 P)
2014/C 102/31
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: JAS Jet Air Service France (JAS) (Prozessbevollmächtigte: T. Gallois und E. Dereviankine, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
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die Entscheidung des Gerichts, wie sie im Tenor des am 3. Dezember 2013 in der Rechtssache T-573/11 ergangenen Urteils enthalten ist, aufzuheben; |
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den von der AS Jet Air Service France in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. August 2011 in der Sache REM 01/2008 über die Ablehnung ihres Antrags vom 24. Januar 2008 auf Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von 1 001 778,20 Euro gerichtet sind; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem das Gericht den Beschluss der Kommission vom 5. August 2011 über die Ablehnung des von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrags auf Erlass der Einfuhrabgaben bestätigt hat, auf zwei Rechtsmittelgründe.
Erstens habe das Gericht gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (1) und gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verstoßen, indem es das Vorliegen eines die Gewährung des beantragten Erlasses rechtfertigenden „besonderen Falles“ verneint habe. Das Gericht habe geltend gemacht, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht in einer vergleichbaren Lage befinde wie die Gesellschaft CALBERSON BV (Sache REM 10/01), der die Kommission den Erlass gewährt habe.
Zweitens habe das Gericht gegen die angeführten Vorschriften verstoßen, indem es für die Feststellung des Vorliegens eines „besonderen Falles“ nicht die auf der Ebene des internen Verfahrens zur Erteilung und Kontrolle von Genehmigungen von mehrwertsteuerbefreiter Einfuhren, sogenannten AI2 (Art. 275 des französischen Code général des impôts und dessen Durchführungsbestimmungen), aufgetretene Funktionsstörung nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe eine Beweislastumkehr vorgenommen und damit gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, indem es der Auffassung gewesen sei, dass es Sache der Rechtsmittelführerin sei, die Folgen dieser Funktionsstörung genau darzutun.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).