12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2014 — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-52/14)
2014/C 142/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Vorlagefragen
1. |
Ist hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (1) diejenige, die für die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung zuständig ist, unabhängig davon, ob sie die finanziellen Mittel gewährt hatte? Muss die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung auf das Ergehen einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder Sanktion gerichtet sein? |
2. |
Kann die „betreffende Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch ein Angestellter eines Unternehmens sein, der als Zeuge vernommen worden ist? |
3. |
Muss es sich bei „jeder zur Kenntnis gebrachten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 VO [EG, EURATOM] Nr. 2988/95) um konkrete Fehler bei der Erfassung der Zuckererzeugung (Sachverhaltskomplexe) durch den Zuckerhersteller handeln, die normalerweise erst im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Marktordnungsprüfung angenommen bzw. festgestellt werden? Kann auch ein die Prüfung abschließender bzw. das Prüfungsergebnis auswertender Schlussbericht, in dem keine weiteren Fragen zu bestimmten Sachverhaltskomplexen gestellt werden, eine zur Kenntnis gebrachte „Ermittlungshandlung“ sein? |
4. |
Verlangt der Tatbestand der „wiederholten Unregelmäßigkeiten“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, dass die als Unregelmäßigkeiten beurteilten Handlungen oder Unterlassungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, um noch als „Wiederholung“ gewertet werden zu dürfen? Bejahendenfalls: Geht dieser enge zeitliche Zusammenhang unter anderem dadurch verloren, dass sich die Unregelmäßigkeit bei der Erfassung einer Zuckermenge innerhalb eines Zuckerwirtschaftsjahres nur einmal ereignet und dann erst wieder in einem folgenden oder einem späteren Zuckerwirtschaftsjahr wiederholt? |
5. |
Kann der Wiederholungstatbestand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 dadurch enden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Komplexität des Sachverhalts das Unternehmen nicht, gegebenenfalls nicht regelmäßig oder nicht sorgfältig überprüft hat? |
6. |
Wann beginnt die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten? Beginnt diese Verjährungsfrist am Ende jeder als Unregelmäßigkeit anzusehenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung) oder am Ende der letzten wiederholenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung)? |
7. |
Kann die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde unterbrochen werden? |
8. |
Sind bei unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen, die in die Bemessung der Subventionen einfließen, die nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu berechnenden Verjährungsfristen getrennt je nach Sachverhaltskomplex (Unregelmäßigkeit) zu bestimmen? |
9. |
Kommt es für den Lauf der doppelten Verjährungsfrist im Sinne von nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auf die Kenntnis der Behörde von der Unregelmäßigkeit an? |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; ABl. L 312, S. 1.